Absehen von Strafe für Opfer von Menschenhandel
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Art. 26 der Konvention des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels und die Umsetzung des Non-Punishment-Prinzips in der Schweiz : mit einer Praxisanalyse zur Erkennung und Identifizierung von Opfern des Menschenhandels im Rahmen der polizeilichen Arbeit
Abstract
Die Umsetzung von Art. 26 EKM – Absehen von Strafe für Opfer von Menschenhandel – ist für die Schweiz im Rahmen der Konvention des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtend. Art. 26 EKM stellt hierbei einen Mindeststandard des Non-Punishment-Prinzips dar.
Die Analyse zur Umsetzung des Non-Punishment-Prinzips mittels bestehender nationaler Normen des StGB zeigte, dass die Möglichkeiten der Umsetzung insbesondere hinsichtlich Delikten, welche nicht unter Zwang i.e.S. ausgeführt wurden oder das betroffene Opfer von Menschenhandel nicht direkt schädigen, empfindliche Lücken aufweisen. Daher wird empfohlen, ein Non-Punishment-Prinzip in der hiesigen Rechtsordnung zu verankern, welches gemäss Art. 4 lit. b EKM einerseits alle Tatmittel des Menschenhandels berücksichtigt (means-based), um eine allfällige Einwilligung als irrelevant zu erklären, und andererseits verlangt, die Delikte mit dem Menschenhandel in Zusammenhang zu stellen (causation-based), um ein allfälliges Absehen von Strafe zu erwirken.
Hinsichtlich einer verbesserten und umfassenderen Erkennung und Identifizierung der Opfer von Menschenhandel, was eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Umsetzung des Non-Punishment-Prinzips darstellt, wird auf polizeilicher Ebene an die Zusammenarbeit der kantonalen Korps im Bereich Menschenhandel appelliert. Zudem ist ein nationaler Zuweisungsmechanismus, welcher die Identifizierung der Opfer von Menschenhandel auf nationaler Ebene einheitlich regelt, unabdingbar. Dazu ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit Voraussetzung.
Die Analyse zur Umsetzung des Non-Punishment-Prinzips mittels bestehender nationaler Normen des StGB zeigte, dass die Möglichkeiten der Umsetzung insbesondere hinsichtlich Delikten, welche nicht unter Zwang i.e.S. ausgeführt wurden oder das betroffene Opfer von Menschenhandel nicht direkt schädigen, empfindliche Lücken aufweisen. Daher wird empfohlen, ein Non-Punishment-Prinzip in der hiesigen Rechtsordnung zu verankern, welches gemäss Art. 4 lit. b EKM einerseits alle Tatmittel des Menschenhandels berücksichtigt (means-based), um eine allfällige Einwilligung als irrelevant zu erklären, und andererseits verlangt, die Delikte mit dem Menschenhandel in Zusammenhang zu stellen (causation-based), um ein allfälliges Absehen von Strafe zu erwirken.
Hinsichtlich einer verbesserten und umfassenderen Erkennung und Identifizierung der Opfer von Menschenhandel, was eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Umsetzung des Non-Punishment-Prinzips darstellt, wird auf polizeilicher Ebene an die Zusammenarbeit der kantonalen Korps im Bereich Menschenhandel appelliert. Zudem ist ein nationaler Zuweisungsmechanismus, welcher die Identifizierung der Opfer von Menschenhandel auf nationaler Ebene einheitlich regelt, unabdingbar. Dazu ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit Voraussetzung.
Date of Publication
2022
Year of graduation
2022
Theses Type
dissertation
Subject(s)
Language(s)
de
Author(s)
Da Rin, Zaira Winther |
Faculty/Graduate School
Access(Rights)
open.access
Primary OA Publication
true