Von der Überwindbarkeitsvermutung zur Indikatorenrechtsprechung
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BORIS DOI
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Analyse und Implikationen der bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung in der Invalidenversicherung
Abstract
Im Jahr 2004 hatte das Bundesgericht mit BGE 130 V 352 den „Grundsatz“ der Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen oder ihren Folgen aufgestellt. In BGE 131 V 49 formulierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dann anderslautend und sprach ausdrücklich von einer „Vermutung“, wonach die somatoformen Schmerzstörungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. In der Folge behielt das Bundesgericht diese Formulierung bei und wendete diese Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung analog auf immer mehr Krankheitsbilder an.
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht diese Praxis nach elf Jahren aufgegeben und ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren eingeführt, mit dem Ziel, das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Personen einzelfallgerecht bewerten zu können. Die Arbeitsunfähigkeit leitet sich insgesamt aus dem Saldo der Belastungen und Ressourcen ab.
Infolgedessen wird zu Beginn dieser Arbeit ein ‚Blick zurück‘ auf die Rechtslage seit BGE 130 V 352 bis zum BGE 141 V 281 zur Thematik PÄUSBONOG gerichtet. Daran anschliessend kennzeichnet sich diese Arbeit durch einen ‚Blick nach vorne‘, also durch eine Analyse der Kehrtwende der höchstrichterlichen Rechtsprechung und das Aufzeigen möglicher Implikationen sowie eine Prognose zur Weiterentwicklung dieses IV-Bereichs aus. Eingangs gestellte Fragen werden in den einzelnen Kapiteln behandelt. Bevor diese am Ende zusammenfassend beantwortet werden, wird eine Übersicht der analysierten Entwicklung der Schmerzrechtsprechung dargelegt. Abschliessend wird ein kurzer Ausblick gewagt, der einerseits zwei weiterführende Fragestellungen beinhaltet, die sich im Verlauf der Anfertigung dieser Arbeit und in der parallelen Weiterentwicklung der Rechtsprechung neu ergeben haben. Andererseits wird ein möglicher Lösungsansatz vorgestellt, wie die in dieser Arbeit dargelegten Schwierigkeiten der Sachverhaltsabklärung bei nicht objektivierbaren Leiden in der Praxis angegangen werden könnten.
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht diese Praxis nach elf Jahren aufgegeben und ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren eingeführt, mit dem Ziel, das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Personen einzelfallgerecht bewerten zu können. Die Arbeitsunfähigkeit leitet sich insgesamt aus dem Saldo der Belastungen und Ressourcen ab.
Infolgedessen wird zu Beginn dieser Arbeit ein ‚Blick zurück‘ auf die Rechtslage seit BGE 130 V 352 bis zum BGE 141 V 281 zur Thematik PÄUSBONOG gerichtet. Daran anschliessend kennzeichnet sich diese Arbeit durch einen ‚Blick nach vorne‘, also durch eine Analyse der Kehrtwende der höchstrichterlichen Rechtsprechung und das Aufzeigen möglicher Implikationen sowie eine Prognose zur Weiterentwicklung dieses IV-Bereichs aus. Eingangs gestellte Fragen werden in den einzelnen Kapiteln behandelt. Bevor diese am Ende zusammenfassend beantwortet werden, wird eine Übersicht der analysierten Entwicklung der Schmerzrechtsprechung dargelegt. Abschliessend wird ein kurzer Ausblick gewagt, der einerseits zwei weiterführende Fragestellungen beinhaltet, die sich im Verlauf der Anfertigung dieser Arbeit und in der parallelen Weiterentwicklung der Rechtsprechung neu ergeben haben. Andererseits wird ein möglicher Lösungsansatz vorgestellt, wie die in dieser Arbeit dargelegten Schwierigkeiten der Sachverhaltsabklärung bei nicht objektivierbaren Leiden in der Praxis angegangen werden könnten.
Date of Publication
2019
Year of graduation
2019
Theses Type
dissertation
Subject(s)
Language(s)
de
Author(s)
Welten, Vivian Lara |
Faculty/Graduate School
Access(Rights)
open.access
Primary OA Publication
true